Allgemeine Geschäftsbedinungen der RDKR UG (haftungsbeschräkt) & Co. KG (nachfolgend RDKR)

1. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUS

  1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt RDKR nicht an, es sei denn, RDKR hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  2. Die Angebote von RDKR sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch RDKR verbindlich.

  3. Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich RDKR das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  4. Preisangebote werden in EURO angegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit schriftlicher Bestätigung durch RDKR.

2. UMFANG DER LIEFERUNGSPFLICHT

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung RDKR maßgeblich.

  2. Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich in der Auftragsbestätigung durch RDKR bezeichnet worden sind.

3. PREISE UND ZAHLUNGEN

  1. Preise gelten ab Betrieb RDKR, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der RDKR eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  3. Die Rechnungen der RDKR sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb 7 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar; der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

  4. Soweit RDKR Teilleistungen erbringt, ist sie berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen, die ebenfalls innerhalb von 7 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar sind.

  5. Bei neuen Geschäftsverbindungen und bei größeren Aufträgen kann Vorauszahlung verlangt werden.

  6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist RDKR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Sparkasse per anno zu fordern. Falls RDKR in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, RDKR nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  7. Zurückbehaltungsrecht, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, stehen dem Auftraggeber nicht zu. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, soweit diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, steht dem Auftraggeber nicht zu.

4. EIGENTUMS­VORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RDKR. RDKR behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher von ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderung vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung.

  2. Übersteigt der Wert der für RDKR bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 % des Vorbehaltgutes, so ist RDKR auf Verlangen des Auftraggebers oder eines Gläubigers des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

  3. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er RDKR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und in jeder Weise bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen.

5. ÜBERGANG

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab dem Betrieb von RDKR oder Drittunternehmen.

  2. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von RDKR, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes von RDKR oder eines beauftragten Drittunternehmens, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

  3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die RDKR nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage, an dem RDKR dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt hat, auf den Auftraggeber über.

  4. Teillieferungen sind zulässig.

6. LIEFERFRISTEN

  1. Lieferfristen gelten nur als annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart sind.

  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von RDKR oder eines Drittunternehmens verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

  3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von RDKR liegen, oder bei Hindernissen, für die Dritte verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

  4. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von RDKR verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit RDKR schriftlich fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, unter Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Rücktritt vom Vertrage, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, eine Entschädigung zu beanspruchen. Diese Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 von Hundert im ganzen höchstens 5 von Hundert des Teil- bzw. des Gesamtauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  5. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn RDKR die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von RDKR. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn RDKR die Ausführung eines Teils der Lieferung nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

  6. Soweit RDKR mit der Lieferung im Verzug ist, kann der Auftraggeber RDKR eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 2 Wochen setzen und diese mit der ausdrücklichen Erklärung versehen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird die Nachfrist von RDKR nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

7. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

  1. Soweit den vertraglichen Leistungen der RDKR urheberrechtlicher Schutz zukommt, überträgt RDKR die jeweiligen Nutzungsrechte ausschließlich nach Maßgabe des vereinbarten Vertragszwecks, der mithin den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzungsrechte bestimmt. RDKR ist jedoch berechtigt die erstellten Arbeitsergebnisse, den Namen des Auftraggebers sowie dessen Logos kostenfrei im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass RDKR auch den Namen und die Logos von Dritten kostenfrei zur Eigenwerbung verwenden kann, insofern die durch RDKR erstellten Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber an Dritte weiterverkauft wurden.

  2. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung von Vertragsleistungen begründet eine gesonderte Vergütungspflicht, die bei fehlender Vereinbarung nach allgemeinen Richtlinien in angemessener Höhe zu bewerten ist.

  3. Soweit der Auftraggeber von RDKR erarbeitete Gestaltungen in Form von Filmen, Bildern, Grafiken, Musik, Sound, Produktionen, Dummies, programmierter Software über den Vertragszweck hinaus benutzt, ist hierfür ebenfalls eine gesonderte Vergütung in angemessener Höhe zu entrichten.

  4. Bei einer durch einen Source-Code geschützten Softwareversion wird auf Wunsch des Auftraggebers der Source-Code – gegen eine entsprechende Gebühr – herausgegeben. Nutzungsrechte an Gestaltungen, die vom Auftraggeber abgelehnt werden oder bei Beendigung des Vertrages nicht bezahlt sind, stehen RDKR zur freien anderweitigen Verwertung zur Verfügung, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

8. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Gestaltungen und Produktionen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Übergabe zu prüfen. Weist der Auftraggeber die Gestaltung, Produktionen, Leistungen oder Teilleistungen der RDKR nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Übergabe nicht schriftlich zurück, so gelten diese als vertragsgemäß abgenommen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Ablehnung.

  2. Offensichtlich Mängel der Lieferung und/oder der Leistung der RDKR sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen der RDKR schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Mängel später offensichtlich werden. Die Feststellung solcher Mängel ist RDKR unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  3. Im Falle eines verborgenes Mangels oder eines rechtzeitig angezeigten offensichtlichen Mangels ist der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt. Ist RDKR zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

  4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. RDKR haftet nicht für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet RDKR nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

  6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Für den Fall, daß das gelieferte Material bei anderen Belichtern, Presswerken, Druckereien oder Providern nicht ordnungsgemäß, den Anweisungen von RDKR folgend, verarbeitet wird, so ist RDKR für daraus entstehende Fehldrucke oder Produktionen nicht haftbar zu machen. Auch besteht kein Anspruch auf kostenlose Ersatzleistungen. Wir garantieren die Lauffähigkeit, der von uns programmierten Software auschließlich auf von uns bereitgestellten oder betreuten Servern. Sollte eine von uns programmierte Software auf fremden nicht von uns betreuten oder von uns eingerichteten Server nicht funktionieren, ist RDKR hierfür nicht haftbar zu machen.

  7. Sofern RDKR fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  8. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RDKR.

  9. RDKR haftet nicht für den rechtlichen Bestand und die freie Nutzung aller vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere über Rechte an Filmen, Bildern, Grafiken, Musik, Sounds, Warenzeichen, Firmen- und Warenbezeichnungen. Soweit hieraus eine Haftung gegen RDKR von dritter Seite geltend gemacht wird, stellt der Auftraggeber die RDKR für alle daraus entstehenden Aufwendungen inklusiv der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

9. KONKURRENZ­AUSSCHLUSS

  1. Verlangt der Auftraggeber einen Konkurrenzausschluss, so ist RDKR zu einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde.

10. GERICHTS­STAND / ERFÜLLUNGS­ORT

  1. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, Hamburg. RDKR ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11. SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag und die übrigen Bedingungen unberührt.